Ausübung des Umgangsrechtes in Gegenwart eines Hundes
Als es um den Umgang zwischen Vater und Kind ging, beanspruchte er die Anwesenheit seines Hundes. Nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 21.05.2002 - 18 Uf 57/02 - ist aber allein die Entscheidung der sorgeberechtigten Mutter maßgeblich, soweit und solange sich ihre Entscheidung am Kindeswohl orientiert und nicht rechtsmissbräuchlich ist. Dabei war von Bedeutung, dass der Hund nicht unproblematisch war. Die Entscheidung der Mutter, die Anwesenheit dieses Hundes bei der Ausübung des Umgangs nicht gestatten zu wollen, war ausschließlich am Kindeswohl orientiert und keinesfalls rechtsmissbräuchlich. Die Mutter hielt den Hund aus vernünftigen Erwägungen für gefährlich. Dann aber ist für eine die Entscheidung der Mutter abänderbare familiengerichtliche Entscheidung kein Raum mehr. Ohnehin ist es generell bedenklich, einem Elternteil die Duldung der Anwesenheit eines von ihm für erforderlich gehaltenen Tieres in der Nähe seines Kindes aufzuerlegen. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des umgangsberechtigten Elternteils, die Bedenken des sorgeberechtigten Elternteils zu entkräften und ihn davon zu überzeugen, dass das Tier nicht gefährlich ist. Unerheblich war dabei, dass das Kind bedauert hatte,nicht mit dem Hund spielen zu dürfen. Ein sechs bis sieben Jahre altes Kind kann die Gefährlichkeit eines Tieres keinesfalls sicher einschätzen. Deshalb obliegt die Entscheidung hierüber gerade dem sorgeberechtigten Elternteil.
Hund jagte erkranktes Pferd
Als ein Hund auf einer Pferdeweide in eine Gruppe von Pferden hineingelaufen war, stürmten die Pferde auseinander. Jedoch lief der Hund einigen Pferden hinterher, so dass eine Stute bei diesem Vorgang stürzte. Deshalb verlangte der Pferdehalter vom Hundehalter Schadensersatz. Er legte ein tiermedizinisches Gutachten vor, danach war durch das plötzliche Aufspringen und überstürzte Weglaufen der Stute ein akuter Schub einer vorbestehenden Hufrehe ausgelöst worden. Unzweifelhaft hatte das Verhalten des Hundes ursächlich zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Stute beigetragen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 07.12.2001 - 9 U 127/00 reichte dieser Ursachenbeitrag nach den Umständen des Falles jedoch nicht aus, um eine Haftung des Hundehalters zu begründen. Bei wertender Betrachtung der für den Gesundheitszustand der Stute mitursächlichen Faktoren stellte die Vorerkrankung des Pferdes eine derart dominante Ursache für die später festgestellte Gesundheitsstörung dar, dass demgegenüber die durch die Einwirkung des Hundes verursachten Bewegungsbelastungen rechtlich nicht ins Gewicht fielen. Es fehlte am Zurechnungszusammenhang zwischen der Einwirkung des Hundes und dem danach festgestellten Krankheitsbild des Pferdes. Bei einem derartigen Sachverhalt ist das schädigende Ereignis also nur beliebiger Anlass und Kristallisationspunkt der Schädigung und beruht die Verstärkung der Gesundheitsstörung entscheidend auf den anlagebedingten Faktoren des Pferdes. In dem konkreten Fall hat ein Sachverständiger ausgeführt, aufgrund der festgestellten Pantoffelhufe bestehen keine Zweifel, dass die Stute bereits geraume Zeit vor dem Vorfall an einer chronischen Hufrehe gelitten habe. Diese selbst können nicht durch plötzliches Aufspringen, Abbremsen oder auch Stürzen hervorgerufen worden sein. Denn diese Bewegungen würden zu den natürlichen Bewegungsabläufen von Pferden als Fluchttieren beruhen. Falls ein Pferd solche Belastungen nicht aushalte, sei es nicht lebensfähig. Der Huf sei auch so entwickelt, dass er diese Belastungen aushalten könne. Die Hufrehe werde durch völlig andere, artfremde Bewegungsabläufe hervorgerufen. Aus dieser veterinär-medizinischen Beurteilung folgte, dass sich der wesentliche Krankheitsprozess des Pferdes bereits vor Einwirkung des Hundes irreversibel manifestiert hatte und das Pferd die für Pferde natürlichen und typischen Fluchtbewegungen nicht mehr schadlos ausführen konnte. Mithin war diese Behinderung der für die Schädigung des Pferdes prägende und deutlich dominierende Faktor, so dass die Schädigung nicht dem Verantwortungsbereich des Hundehalters zugeordnet werden konnte.
Hunde bissen ungebetenen Besucher
Als ein Nachbar einen Hundehalter besuchen wollte, fand er die Haustür offen vor. Er hörte, dass jemand im Haus war und ging deshalb hinein. Als er dann die Wohnzimmertür öffnete, wurde er von zwei Hunden gebissen. Dafür verlangte er Schadenersatz, weil eine Gefährdungshaftung in Frage kam. Jedoch war das Handeln des Nachbarn auf eigene Gefahr zu würdigen. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn sich jemand bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt. Darin liegt eine schuldhafte Selbstgefährdung, die gegenüber der normalen Tiergefahr vorrangig sein kann. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26.06.2000 - 14 U 1010/99 -, das durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.06.2001 - VI ZR 420/00 - bestätigt wurde, hatte die beschriebene schuldhafte Selbstgefährdung des Nachbarn ein so erhebliches Gewicht, dass die Gefährdungshaftung des Hundehalters zurücktrat. Der Verletzte hatte festgestellt, dass die Klingel nicht funktionierte. Dennoch betrat er das Haus, obwohl er wusste, dass in der Wohnung zwei Hunde waren und er das Anwesen nicht ohne Zustimmung des Eigentümers betreten durfte. Ihm musste bewusst sein, dass er sich mit dem Betreten des Wohnzimmers im "Herrschaftsbereich" der Hunde befand. Er musste dann mit einer aggressiven Reaktion der Hunde rechnen, die sich plötzlich einem "ungebetenen Gast" in ihrem "Herrschaftsbereich" gegenüber sahen. Dabei konnte der Nachbar nicht davon ausgehen, dass der Hundehalter unmittelbar die Möglichkeit hatte, auf die Hunde einzuwirken, da er das Klopfen nicht gehört hatte. Der Verletzte durfte auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die Hunde ihn von früheren Besuchen kannten und dabei in keiner Weise aggressiv geworden waren, damit rechnen, dass die Hunde ihm in der vorhandenen Situation nicht aggressiv entgegentreten würden. Wenn die Haustür offen gestanden und die Klingel nicht funktioniert hatte, war der Nachbar gehalten, sein Erscheinen durch geeignete Maßnahmen anzukündigen, um dem Eigentümer Gelegenheit zu geben, ihn herein zu bitten und gleichzeitig vor den Hunden zu schützen. Selbst wenn der Eigentümer mit dem Erscheinen des Nachbarn gerechnet hatte, durfte er die Hunde in seiner Wohnung unangeleint halten, solange sich der Besucher nicht ordnungsgemäß gemeldet hatte. Der Verletzte hatte sich durch das Betreten des Wohnzimmers in grobster Weise schuldhaft selbst gefährdet. Sein Mitverschulden war so groß, dass die Gefährdungshaftung für die Hunde völlig in den Hintergrund trat, so dass deshalb die Haftung des Hundehalters entfiel. Der Besucher hatte durch das Betreten des Wohnzimmers das aggressive Verhalten der Hunde geradezu herausgefordert. Seinem Handeln auf eigene Gefahr hatte er den Biss der Hunde zuzuschreiben.
Hunde und Katzen in der Eigentumswohnung
In Angelegenheiten, welche die Regelung des Gebrauchs des Wohnungseigentums betreffen, räumt das Wohnungseigentumsgesetz den Wohnungseigentümern ausdrücklich die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung ein, sofern es um eine "ordnungsgemäße" Maßnahme geht. Die Wohnungseigentümerversammlung ist also nicht von vornherein für eine Beschlussfassung absolut unzuständig, wenn es um das Halten von Hunden und Katzen in den Eigentumswohnungen geht. Sie darf nur keine Beschlüsse fassen, die über die "Ordnungsmäßigkeit" des Gebrauchs hinaus gehen. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 15.07.2002 - 3 Wx 173/02 - vertreten. In dem konkreten Fall hatte die Wohnungseigentümerversammlung beschlossen, einem Wohnungseigentümer aufzugeben, die Haltung und den Aufenthalt von Katzen und Hunden in seiner Wohnung zu beenden und künftig nicht mehr solche Tiere in der Wohnung zu halten, aufzunehmen oder zu betreuen. Es handelte sich bei diesem Verbot nicht um eine Beschränkung des Sondereigentums in Gestalt eines generellen Tierhaltungsverbots, sondern um eine auf Herstellung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Eigentumswohnung gerichtete Maßnahme. An dieser Bewertung änderte sich nichts dadurch, dass die Gemeinschaft den ordnungsgemäßen Gebrauch mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit von der Hunde- und Katzenhaltung ausgehenden Beeinträchtigungen für die Gemeinschaft nur durch das Gebot, die Katzen- und Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen, als gewährleistet ansah. Mithin reichte ein Mehrheitsbeschluss aus. Anhaltspunkte, die einer Durchsetzung des Hunde- und Katzenhaltungsverbots aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenstehen konnte, waren nicht ersichtlich.
Vollbremsung rettet Hund, Hintermann fährt auf
Reißt sich ein Hund von der Leine los und springt der dann plötzlich auf die Straße, so verwirklicht sich hier die typische Tiergefahr, indem ein Autofahrer eine Vollbremsung zur Rettung des Tieres einleitet, hierdurch aber einen Auffahrunfall riskiert. In einem solchen Fall haftet der Hundehalter für den Schaden des auffahrenden PKW zu zwei Drittel. Da der Fahrzeugführer den Hund am Straßenrand hätte sehen können und hierauf mit erhöhter Alarmbereitschaft hätte reagieren müssen, haftet er selbst zu einem Drittel. Der Einwand des Hundehalters, dass das Hundehalsband gerissen sei, entlastet diesen nicht. Denn der Hundehalter hätte durch ein festeres Halsband dieses Risiko ausschließen können oder aber er hätte nicht in der Nähe von verkehrsreichen Straßen seinen Hund ausführen dürfen.
Landgericht München I, AZ. 19 S 16841/01
Hundesteuer ist rechtens
Die Erhebung der Hundesteuer verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und steht damit im Einklang mit dem Grundgesetz. Mit dieser Entscheidung wies das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Klage eines Hundehalters ab, der die Heranziehung zur Hundesteuerzahlung angefochten hatte. Das Gericht betonte, dass die Beeinträchtigung der Allgemeinheit durch Hunde wesentlich größer sei als die Belastung durch sonstige Tiere (z.B. Pferde) oder durch andere Freizeitaktivitäten. Um diese Belastungen einzuschränken, sei es aber zulässig, eine derartige Aufwandssteuer für Hunde zu erheben.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, AZ. 6 A 12926/95
Erhöhte Hundesteuer für den Zweithund
Haben Ehegatten gemeinsam zwei Hunde, so ist für den zweiten Hund eine erhöhte Hundesteuer festzusetzen, wenn die jeweilige kommunale Hundesteuer eine solche Erhöhung prinzipiell vorsieht. Maßgeblich ist hier, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Haushaltsvorstand bilden, so dass alle in einem Haushalt lebenden Hunde zusammenfassend steuerrechtlich zu beurteilen sind. Denn, dass zusammenlebende Ehegatten in einer Wohnung zwei selbstständige Haushalte führen, ist nicht denkbar. Rechtlich keine Bedeutung hat es dagegen, in welchem speziellen Eigentum der jeweilige Hund steht. Die Besteuerung der Hunde knüpft nicht an das Eigentum, sondern an den gemeinsamen Haushaltsvorstand an.
Finanzgericht Berlin, AZ. 1 K 1507/98
Hundeurin im Treppenhaus
Ein Mieter, der seinen Hund im Treppenhaus urinieren lässt und dieses Tier nicht so beaufsichtigt, dass andere Mieter hierdurch belästigt werden, verletzt die Hausordnung. Allerdings stellt das gelegentliche Urinieren eines Hundes im Treppenhaus (alle 2 bis 3 Wochen einmal) noch nicht einen so schwerwiegenden Tatbestand dar, dass dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Erst wenn der Mieter und Hundehalter erfolglos abgemahnt wurde und gleichwohl seinen Hund uninieren lässt, ohne diese Pfützen wegzuwischen, rechtfertigt dies dann eine Kündigung, allerdings auch nur eine fristgerechte Kündigung.
Amtsgericht Köln, AT. 208 C164/00
Hundehaltungsverbot gilt auch für "Besuchshunde"
Wurde ein Mieter dazu verurteilt, seinen von ihm gehaltenen Kampfhund (Pitbullterrier) aus der Mietwohnung zu entfernen und wurde er weiter dazu verurteilt, keinen Hund in seiner Wohnung zu halten, so bezieht sich dieses gerichtlich ausgesprochene Verbot auch auf solche Hunde, die sich angeblich nur vorübergehend und besuchsweise in der Wohnung aufhalten. Dies jedenfalls dann, wenn offenkundig ist, dass sich der vormals verbotene Hund nahezu vollständig in der Wohnung aufhält und sich nur der Hundehalter "auf dem Papier" geändert hat. Es liegt dann eine Umgehungshandlung vor, die aber auch unter das Urteil, Verbot der Hundehaltung, fällt.
Amtsgericht Hannover, AZ. 525 C 11351/98
Mietminderung wegen Hundegebell
Führt unzumutbares Hundegebell auf dem Nachbargrundstück dazu, dass ein Mieter die Miete mindert, dann ist der Vermieter berechtigt, von dem Störer, entweder dem Hundehalter selbst bzw. dem Eigentümer des vermieteten Objekts, Schadenersatz in Höhe der erlittenen Mietminderung zu beanspruchen.
Amtsgericht Köln, AZ. 130 C 275/00
Amtstierärztliche Überprüfung eines Hundes
Weil der Halter eines Schäferhundes nach einem Bissvorfall mit einem anderen Hund der Aufforderung des zuständigen Veterinärs zur Vorstellung und Prüfung des Hundes nicht nachkam, erließ das Verterinäramt gegen den Hundehalter einen Bußgeldbescheid über 100 Euro. Hiergegen erhob der Hundehalter erfolgreich Einspruch. Nach Auffassung des Gerichts kann die zuständige Behörde dem Hundehalter zwar ganz bestimmte Auflagen (z.B. Maulkorb- und Leinenzwang) auferlegen, wenn das Tier auffällig geworden ist, doch gehört hierzu nicht Weisung, dieses Tier dem Amtstierarzt vorzustellen.Das Gericht hob daher in zweiter Instanz den Bußbeldbescheid wieder auf.
Kammergericht Berlin, AZ. 5 Ws (B) 473/01
Leinenzwang für Hunde auf Kinderspielplatz
Der behördlich angeordnete Leinenzwang für als gefährlich eingestufte Hunde stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Denn dieser Leinenzwang gilt räumlich nicht uneingeschränkt, sondern nur innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen, zu denen auch Kinderspielplätze gehören.
Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ. 2b Ss (Owi) 106/01 - (Owi) 39/01
Zuverlässigkeit des Hundehalters auf dem Prüfstand
Stellt ein Hundehalter für seinen als gefährlich eingestuften Hund nicht fristgerecht den notwendigen Erlaubnisantrag, dann schließt diese Fristversäumnis die Stellung eines verspätet gestellten Antrages noch nicht aus. Aus den Umständen der Fristversäumung kann sich jedoch die Unzuverlässigkeit des Hundehalters als Grund für eine Ablehnung der Erlaubnis ergeben.
Oberverwaltungsgericht Hamburg, AZ. 2 Bs 271/01
Ohne Genehmigung kein gefährlicher Hund
Die landesrechtlichen Verordnungen über das Halten gefährlicher Hunde schreiben in den meisten Fällen vor,dass der Hundehalter für seinen als gefährlich eingestuften Hund eine ordnungspolizeiliche Erlaubnis einholen muss. Wird diese Genehmigung nicht eingeholt, so rechtfertigt dies bereits die Untersagung der Hundehaltung.
Oberverwaltungsgericht Münster, AZ. 5 B 424/99
Strenge Anforderungen bei gefährlichen Hunden
Bei der behördlichen Prüfung der Frage, ob ein bissiger und bereits auffälliger Hund als gefährlich einzustufen ist, sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Kann der Hundehalter bestehende Zweifel im Hinblick auf die Bissigkeit seines Tieres nicht vollständig ausräumen, so geht dies zu seinen Lasten.
Landgericht Köln, AZ. 5 O 387/98
Hundehalter scheiterte mit Verfassungsbeschwerde
Eine direkte Verfassungsbeschwerde gegen eine Landeshundeverordnung ist unzulässig. Soweit die betroffenen Hundehalter eine Vorschrift dieser Landeshundeverordnung als verfassungswidrig erachten, müssen diese zunächst vor dem Verwaltungsgericht klagen. Damit nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass es dem Hundehalter zunächst einmal zumutbar ist, für seinen Hund, der als sogenannter Kampfhund eingestuft wurde, eine Erlaubnis zu beantragen und die auferlegten Pflichten wie Leinen- und Maulkorbzwang zu erfüllen. Erst wenn der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten in allen Instanzen erschöpft ist, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Voraussetzung hierfür ist dann, dass eine Grundrechtsverletzung vorliegt.
Bundesverfassungsgericht, AZ. 1 BvR 1329/00, 1 BvR 1345/00
Kampfhundeschicksal
Ordnet die zuständige Ordnungsbehörde die Unfruchtbarmachung oder die Tötung eines sogenannten Kampfhundes an, dann kann der betroffene Hundehalter Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten einholen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nicht dringend geboten.
Oberverwalungsgericht Lüneburg, AZ. 11 M 2876/00
Für den Hütehund gelten andere Gesetze
Für Hunde, die im Freien gehalten werden, regelt eine spezielle Verordnung die Bedingungen für die Haltung dieser Tiere. So bestimmt diese Verordnung, wie groß der Zwinger oder z.B. die Laufkette sein muss. Für Hütehunde gilt diese Verordnung während der Begleitung von Schafherden nicht. Hierzu stellte das Gericht fest, dass ein zum Hütehund ausgebildetes Tier auch dann ein Hütehund bleibt, wenn er vorübergehend nicht als solcher eingesetzt wird. Damit wurde eine gegen den Schafhalter ausgesprochene Geldbuße aufgehoben, weil dieser seinen Hund, entgegen den Vorgaben der Hundehaltungsverordnung, an einer zu kurzen Kette angebunden hatte.
Bayerisches Oberstes Landgericht, AZ. 3 obowi 78/96
Der Hund in der Hausratsverteilung
Haben sich Eheleute voneinander getrennt und wollen sich scheiden lassen, so müssen sie über gemeinsame Heimtiere auch eine Regelung treffen. Können sie sich nicht einigen, dann muss das Familiengericht auch über diesen "Hausrat" entscheiden. Denn Hunde oder Katzen werden in solchen Fällen als Hausrat behandelt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatten kürzlich über einen solchen Fall zu entscheiden, weil sich die Noch-Ehegatten nicht über den Verbleib ihres gemeinsam angeschafften Hundes einigen konnten. Das Gericht entschied sich für das Tier und ordnete an, dass der Hund zunächst, bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, in der vertrauten und geeigneten Umgebung (also in der Wohnung, die noch ein Ehegatte inne hatte) bleiben sollte.
Pfälzisches Oberlandesgericht, Zweibrücken, AZ.: 2 UF 230/97
Welpe krank, dann Geld zurück
Für ein lebendes Tier gelten grundsätzlich die gleichen kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte, wie z.B. für ein Fahrzeug. War beispielsweise ein gekaufter Hund bei der Übergabe an den Käufer krank, so ist er im Sinne des Gewährleistungsrechts mangelhaft. Der Käufer kann den Hund zurück geben, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen. Diese gesetzliche Regelung gilt auch dann, wenn der Verkäufer des Tieres den Mangel selbst nicht kannte. Das Landgericht Traunstein hat einen Hundeverkäufer auf Schadenersatz verurteilt, weil der verkaufte Welpe total verwurmt war, eine Gelenkentzündung hatte und unter Rachitis litt. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hatte diese Krankheiten bestätigt und gleichzeitig festgestellt, dass der Hund bereits bei Übergabe an den Käufer krank gewesen sein musste. Damit musste der Welpenverkäufer den Kaufpreis zurück erstatten und zudem noch die Tierbehandlungskosten tragen. Insgesamt belief sich damit der Schadensersatzanspruch auf DM 3.400,--, den der Hundekäufer vom Gericht zugesprochen erhielt.
Landgericht Traunstein, AZ: 6 s 2061/98
Ohne Ausbildung keine Zusatzbezeichnung
Ein Tierarzt, der im Branchenfernsprechbuch mit den Angaben "Akupunktur, Homöopathie" wirbt, handelt wettbewerbswidrig und gegen die Standesregeln, wenn er in diesen Bereichen über keine spezielle Ausbildung verfügt. Denn die Angaben "Akupunktur" und "Homöopathie" sind Zusatzbezeichnungen, deren Führung an bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen und eine Anerkennung geknüpft sind, dass eine Verwendung ohne diese Voraussetzungen einen rechtswidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch bedeutet. Der Tierarzt wurde daher verurteilt, diese Zusatzbezeichnung aus dem Branchenfernsprechbuch streichen zu lassen.
Oberlandesgericht München, AZ: 6 u 3544/98
Kein Schmerzensgeld wegen Bagatellverletzung durch Hundebiss
Unter Bagatellverletzungen, bei denen unter Umständen kein Schmerzensgeld gefordert werden kann, sind solche Beeinträchtigungen zu verstehen, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Verletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil es sich um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens handelt, die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen. In dem konkreten Fall ging es um eine kleine Bisswunde an der Mittelhand unter 0,5 cm Durchmesser und eine leichte Hautquetschung daneben. Die durchgeführte Behandlung ließ kaum eine andere Einstufung zu. Auch war die Aufregung durch den Hundebiss gering gewesen, denn es war nur ein Baldrian-Hopfen-Präparat verabreicht worden. Wenn Monate später bei dem in hohen Alter stehenden Verletzten psychische Störungen aufgetreten waren, beruhten sie auf einer Fehlverarbeitung des Geschehens. Dafür fehlte es an der Unfallursächlichkeit.
Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln vom 06.05.1998, AZ: 13 W 52/97.
Keine Erhöhung der Versicherungsprämie
Der Verbraucher ist es gewohnt, dass Versicherungsprämien ständig steigen. Dies bedeutet aber nicht, dass er eine solche Beitragserhöhung widerspruchslos hinnehmen muss. So wurde jetzt die Prämienanpassungsklausel in der Tierversicherung für unwirksam erklärt, weil in dieser Vertragsbestimmung keine Kriterien enthalten waren, nach denen die Versicherung die Prämien erhöhen darf. Die Prämienanpassung wurde daher für unwirksam erklärt. Die Versicherung muss die Tierversicherung bis zu Vertragsende zu den "alten Prämien" fortsetzen.
Landgericht Lüneburg, AZ: 8 O 11/97
Wo sind die Hunde geblieben?
Eine Hundehalterin gab ihre beiden Hunde während der Zeit ihres Krankenhausaufenthaltes in die Pflege einer damaligen Freundin. Während der eine Hund zurück gegeben wurde, soll der zweite Hund von einem Tierarzt eingeschläfert worden sein, weil er unheilbar erkrankt gewesen sei. Die Hundehalterin wollte dies aber nicht glauben, verklagte ihre ehemalige Freundin und begehrte mit ihrer Klage Auskunft über den Verbleib dieses Tieres. Zudem sollte diese Freundin die Richtigkeit dieser Auskunft noch an Eides statt versichern. Das Gericht erkannte den Klageanspruch an und begründete dies damit, dass möglicherweise die bisher erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei. Deshalb hat die Hundehalterin diesen Auskunftsanspruch. Damit keine Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft aufkommen, muss die Richtigkeit dieser Angaben auch noch an Eides statt versichert werden.
Amtsgericht Mannheim, AZ: 6 C 205/98
Kein Kampfhund in der Mietwohnung
In einem schriftlichen Mietvertrag vereinbarten Vermieter und Mieter, dass der Mieter Haustiere nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters halten dürfe und dass eine Zustimmung dann widerrufen werden kann, wenn andere Hausbewohner hierdurch belästigt werden. Mit zunächst ausgesprochener Duldung hielt der Mieter einen Bull-Terrier-Mischlingshund, über den sich im Laufe von gut einem halben Jahr die anderen Mietparteien mehrfach beschwerten. Diese fühlten sich durch diesen Hund belästigt und auch gefährdet. Die Klage des Vermieters auf Unterlassung dieser Hundehaltung hatte Erfolg. Nachdem andere Mitmieter massive Beschwerden wegen Verunreinigung und Lärm, vor allem aber wegen der Gefährlichkeit des Tieres erhoben hatten, war die Duldung des Hundes durch den Vermieter erloschen. Alleine die Beschwerden der anderen Mieter reichten schon aus, um diese Duldung zu widerrufen. In besonderem Maße gilt dies für einen Kampfhundemischling.
Amtsgericht Schlüchtern, AZ: c 82/98
Hund kontra PKW
Ein unangeleinter und unbeaufsichtigter Hund (hier: etwa 40 kg schwere Hündin), der ohne Berücksichtigung des fließenden Verkehrs auf die Straße läuft und mi einem dort fahrenden PKW zusammen stößt (hier: mit der linken Frontpartie des Fahrzeuges), hat diesen Unfall überwiegend verursacht. Hierfür haftet nach § 833 BGB, der die Verwirklichung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens beinhaltet, der Hundehalter. Kann der PKW-Fahrer aber nicht nachweisen, dass für ihn der Unfall unvermeidbar gewesen ist, dann haftet auch er. Das Gericht hielt daher eine Haftungsverteilung von 3:1 zu Lasten des Hundehalters für angemessen.
Amtsgericht Gütersloh, AZ: 4 C 108/97
Welcher Hund hat gebissen
Ein Tierhalter hielt mehrere Hunde, aber nur ein Hund war bei einer Versicherungsgesellschaft versichert. Als einer dieser Hunde einen Schüler gebissen hatte und dieser Schmerzensgeld forderte, gab der Tierhalter an, dass eben dieser Hund, der versichert sei, der Übeltäter gewesen sei. Die Versicherung glaubte dieser Version aber nicht und forderte den Tierhalter auf, Beweise dafür anzugeben, dass gerade dieser Hund gebissen habe. Weil er aber einen derartigen Beweis weder durch Zeugen noch durch sonstige Umstände führen konnte, wurde seine Klage gegen die Versicherungsgesellschaft eingestellt.
Amtsgericht Hanau, AZ; 33 C 1440/94-13
Keine Belästigung durch Winzlinge
Vermieter dürfen einem Mieter das Halten eines Yorkshire Terriers selbst dann nicht verbieten, wenn im Mietvertrag der Vermieter diese Tierhaltung erst genehmigen muss. Nach Ansicht des Gerichts sind Yorkshire Terrier nämlich winzige Hunde, die in ihrer Größe eher mit einem Meerschweinchen vergleichbar sind. Zudem bellen solche Hunde nur recht leise und sind kaum in der Lage, Mitbewohner zu belästigen oder das Haus zu beschädigen. Nur dann, wenn diese Winzlinge zu Störern werden, beispielsweise das Treppenhaus durch Kot verunreinigen, müssen wie wieder abgeschafft werden.
Landgericht Kassel, AZ: 1 S 503/96
Hundehaufen im Treppenhaus - Mietminderung
Ein Mieter fühlte sich durch die Hundehaltung eines Mitmieters belästigt und beeinträchtigt, weil der Hund des Mitmieters seinen Kot öfters im Treppenhaus absetzte. Die Richter werteten dies als eine erhebliche Geruchsbelästigung und als eine besondere Mietbeeinträchtigung. Dies berechtigte den Mieter, den Mietzins monatlich um 20 % zu mindern.
Amtsgericht Münster, AZ: 8 C 7498/94
Kündigung einer Tierkrankenversicherung
Eine Hundehalterin schloss für ihre Schäferhündin eine Tierkrankenversicherung auf die Dauer von drei Jahren ab. Gut drei Monate nach Versicherungsbeginn musste der Hund insgesamt 26 Mal zum Tierarzt. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von DM 7.698 hat die Tierkrankenversicherung übernommen, kündigte aber nun die Versicherung auf. Dies wiederum wollte sich die Hundehalterin nicht gefallen lassen und verklagte die Versicherungsgesellschaft. Das Gericht hielt die Kündigung der Tierkrankenversicherung für unwirksam. Weder aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch aus dem Versicherungsvertragsgesetz lässt sich für die Versicherung eine vorzeitige Vertragsbeendigung herleiten. Da Tiere keine Sachen sind, sondern Lebewesen, lassen sich auf deren Krankenversicherung nicht die Grundsätze einer Sachversicherung, sondern eher der allgemeinen Krankenversicherung für Menschen anwenden. Damit muss die Versicherungsgesellschaft das Vertragsende abwarten.
Amtsgericht Hannover, AZ; 506 c 9694/97
Kratzspuren auf dem Parkettboden
Weil der Parkettboden der vermieteten Wohnung Kratzspuren aufwies, verlangte der Vermieter von den Mietern Schadensersatz für das erforderliche Abschleifen des Parkettbodens. Da der Mieter sich aber weigerte, diese Forderung zu bezahlen, klagte der Vermieter die verauslagten 2.411 DM bei Gericht ein. Seine Klage hatte indes keinen Erfolg. Denn die tatsächlich vorhandenen Kratzer, die vom Hund des Mieters stammen, waren nur die Folge der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung. Da der Vermieter die Hundehaltung geduldet habe, gehöre auch die davon herrührende Abnutzung des Parkettbodens zum üblichen Mietgebrauch, meinte das Gericht.
Amtsgericht Berlin-Köpenick, AZ: 8 C 126/98